Unser Manifest
Dieses Manifest bildet – gemeinsam mit unserer Satzung – das inhaltliche Fundament unserer Vereinsarbeit. Es definiert, was wir unter einer gerechten, stabilen und demokratischen Gesellschaft verstehen: einen Sozialkapitalismus, der Leistung anerkennt, Teilhabe ermöglicht und Eigentum nicht über das Gemeinwohl stellt.
In einer politischen Landschaft, die sich zunehmend an Kapitalinteressen orientiert, setzen wir bewusst einen Gegenpol. Unser Manifest ist kein Begleittext – es ist Maßstab, Haltung und Handlungsrahmen. Wer verstehen will, worauf unser Engagement beruht: Hier beginnt es.
Manifest
§1 Vorwort
Wir leben in einer Gesellschaft, die Besitz über alles stellt. Grundbedürfnisse wie Wohnen, Energie, Gesundheit und Bildung sind dem Markt überlassen – mit vorhersehbaren Folgen: soziale Spaltung, ökonomische Unsicherheit, politische Entfremdung. Während Millionen Menschen mit steigenden Mieten, stagnierenden Löhnen und prekären Arbeitsverhältnissen kämpfen, wachsen die Vermögen der oberen Zehntausend ins Maßlose. Die politische Gestaltung folgt nicht den Bedürfnissen der Vielen, sondern den Interessen der Wenigen. Lobbyismus ersetzt demokratische Aushandlung, Eigentum ersetzt Teilhabe, und Macht konzentriert sich dort, wo Kapital bereits vorhanden ist.
Diese Entwicklung ist kein Zufall, sondern Ausdruck eines Systems, das Leistung verspricht, aber Besitz belohnt. In dem Arbeit zwar gebraucht, aber nicht geachtet wird. In dem Demokratie formal existiert, aber faktisch ausgehöhlt wird.
Unser Verein steht für eine andere Idee von Gesellschaft. Eine, die funktioniert, weil sie gerecht ist. Eine, die Leistung anerkennt statt Vermögen. Eine, die Eigentum schützt, aber nicht zur Ware macht. Wir glauben, dass politische Macht dort verankert sein muss, wo gesellschaftliche Realität stattfindet – bei denen, die arbeiten, pflegen, lehren, bauen, liefern und gestalten. Nicht bei denen, die besitzen.
Wir sind überzeugt: Diese Form von Politik muss enden. Nicht aus moralischer Entrüstung, sondern aus demokratischer Notwendigkeit. Eine Gesellschaft, in der die Mehrheit keine politische Gestaltungsmacht hat, ist keine Demokratie, sondern ein Besitzregime mit Wahlrecht. Wir fordern eine politische Ordnung, die sich an den Interessen der Vielen orientiert – nicht an den Renditeerwartungen der Wenigen.
§2 Haltung zu Kapitalismus & Privateigentum
Wir erkennen an, dass Kapitalismus – in einer regulierten Form – produktive Kräfte freisetzen kann. Der Ausblick auf ein besseres Leben, auf Wohlstand, auf unternehmerischen Erfolg kann Menschen motivieren, Risiken einzugehen, Neues zu schaffen und Bestehendes zu verbessern. Innovation entsteht oft dort, wo Freiheit mit Verantwortung verbunden ist. Eine Gesellschaft, die individuelle Leistung belohnt, kann Fortschritt erzeugen – technologisch, kulturell, sozial.
Was wir ablehnen, ist die Entgrenzung dieser Logik: Wenn Leistung zur Legitimation für Macht wird, wenn Vermögen zur Eintrittskarte in politische Gestaltung wird, wenn Erfolg auf Kosten anderer erkauft wird. Wir wollen keine gleichgeschaltete Gesellschaft, in der alle das Gleiche haben und das Gleiche tun. Wir wollen eine Gesellschaft, in der Unterschiede möglich sind – aber nicht auf dem Rücken der Mehrheit. Eine Gesellschaft, die Anreize schafft, ohne Ungleichheit zu institutionalisieren.
Privates Eigentum kann stabilisieren. Es schafft Sicherheit, Verbindlichkeit, Verantwortung. Selbstgenutztes Eigentum ist sinnvoll – nicht nur ökonomisch, sondern auch sozial. Es fördert langfristiges Denken, lokale Bindung, Pflege von Ressourcen. Bei Privatpersonen und bei Firmen. Was wir ablehnen, ist die Umwandlung von Eigentum in ein Renditeinstrument. Wenn Wohnraum zur Kapitalanlage wird, verliert er seine soziale Funktion. Wenn Gewerbeobjekte zu Spekulationsobjekten werden, wird nicht mehr die Leistung belohnt. Deshalb fordern wir: Eigentum ja – aber zur Selbstnutzung.
§3 Demokratisches Grundverständnis
Wir glauben an Demokratie – aber nicht an ihre Unantastbarkeit. Eine Demokratie, die sich nicht gegen wirtschaftliche Einflussnahme schützt, verliert ihre Substanz. Wenn politische Entscheidungen von Konzerninteressen, Lobbyverbänden oder privaten Vermögensverwaltern gesteuert werden, ist das kein Ausdruck von Pluralismus, sondern von Machtverschiebung. Politiker, die im eigenen oder fremden Interesse handeln, statt im Interesse der Gesellschaft, müssen mit klaren Konsequenzen rechnen – rechtlich, institutionell und moralisch. Wir fordern eine politische Kultur, die sich nicht am Kapital orientiert, sondern an Kompetenz, Integrität und Gemeinwohl. Das bedeutet: keine Nebeneinkünfte aus Aufsichtsräten, keine Gesetzgebung im Schatten von Wirtschaftsverbänden, keine Karrierepfade, die durch Parteispenden erkauft werden.
Wir fordern eine Meritokratie der Fähigkeit – nicht der Herkunft, nicht des Kapitals. Wer politische Verantwortung übernimmt, muss sich an der Wirkung seiner Entscheidungen messen lassen, nicht an der Nähe zu Geld oder Macht. Die Trennung von Politik und Wirtschaft ist kein Luxus, sondern eine Voraussetzung für eine funktionierende Demokratie. Denn nur wenn politische Gestaltung unabhängig bleibt, kann sie gerecht sein. Und nur wenn wirtschaftliche Interessen nicht die Regeln diktieren, kann die Gesellschaft sich selbst gehören.
§4 Die Vision Sozialkapitalismus
Wir treten ein für einen Sozialkapitalismus, der unternehmerische Initiative ermöglicht, aber durch klare gesellschaftliche Leitplanken begrenzt ist. Eine Wirtschaft, die dem Gemeinwohl dient, darf nicht entgrenzt agieren, sondern muss Verantwortung übernehmen – für Menschen, Umwelt und Demokratie.
§4.1 Eigentum & Vermögen
Wir vertreten die Auffassung, dass Eigentum verpflichtet – nicht nur moralisch, sondern strukturell. Ab einem definierten Vermögenswert greift eine vollständige Steuerlast. Das ist keine Strafe, sondern eine demokratische Rückführung von Macht. Unternehmen können weitergeführt werden; Privatentnahmen werden begrenzt, der verbleibende Gewinn fließt in die Gesellschaft oder wird vergesellschaftet – mit fairer Beteiligung für die bisherigen Eigentümer. Bis zu dieser Schwelle gilt: Leistung lohnt sich. Aber niemand baut ein Imperium auf dem Rücken anderer.
Die Zentralbank gehört der Gesellschaft. Private Banken sind nicht vorgesehen. Nicht als Kontrollinstrument, denn Bargeld und anonyme Zahlungsmöglichkeiten sollen klar erhalten bleiben, sondern um groß angelegte Renditegeschäfte zulasten der Gesellschaft einzuschränken. Investitionen sind möglich und erwünscht – aber nicht auf Kosten von Stabilität, Gerechtigkeit oder demokratischer Kontrolle. Kapital darf nicht länger die Regeln diktieren. Es muss sich ihnen unterordnen.
§4.2 Unternehmertum
Unternehmertum ist willkommen und wird gefördert – solange es dem Gemeinwohl dient. Die Grundversorgung muss vollständig in öffentlicher Hand liegen: Wohnen, Energie, Gesundheit und Infrastruktur sind Aufgaben staatlicher Unternehmen, die nicht als bürokratische Apparate, sondern als leistungsfähige, demokratisch kontrollierte Institutionen agieren.
Private Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, im Interesse der Gesellschaft zu handeln. Gewinn ist erlaubt, aber nicht entkoppelt von Verantwortung. Auch privatwirtschaftliches Handeln folgt einer gemeinwohlorientierten Logik – mit klaren Leistungsstrukturen, Transparenz und öffentlicher Kontrolle. Wirtschaft ist kein autonomer Raum, sondern integraler Bestandteil der Gesellschaft. Und sie muss sich dieser Verantwortung stellen.
§4.3 Arbeit und Sozialleistungen
Arbeit ist mehr als Erwerb – sie bildet das Fundament gesellschaftlicher Leistungen und Fortschritte. Sie ist Ausdruck individueller Verantwortung und kollektiver Teilhabe. Der Wohlstand unserer Gesellschaft beruht auf der Arbeitsleistung der Vielen und kann nur durch sie gesichert werden. Deshalb soll jeder arbeiten, der dazu in der Lage ist – zu Bedingungen, die ein Leben in Würde ermöglichen. Ein hoher Mindestlohn ist dafür Voraussetzung. Wenn Gewinne nicht grenzenlos bei wenigen akkumuliert werden, sind gerechte Reallöhne für die Leistungsträger der Gesellschaft möglich.
Wer nicht arbeiten kann oder trotz ernsthafter Bemühungen vorübergehend arbeitslos ist, soll den arbeitsfähigen Bürgern gleichgestellt werden. Sozialleistungen auf Mindestlohnniveau sind dafür unerlässlich. Unfreiwillig Arbeitslose dürfen nicht als Belastung verwaltet, sondern müssen als Teil der Gesellschaft unterstützt werden – beim Neustart, bei der Gründung, beim Aufbau. Unser Ziel ist nicht Kontrolle, sondern Befähigung. Die Gesellschaft schuldet jedem Menschen die Möglichkeit, sich einzubringen – so wie jeder Bürger seinerseits zur gemeinsamen Leistung beiträgt. Und sie schuldet jedem, der nicht kann, ein Leben ohne Existenzangst.
Wer arbeiten kann, sich aber dauerhaft weigert, verliert den Anspruch auf gesellschaftliche Unterstützung. In solchen Fällen sollen lediglich die grundlegenden Bedürfnisse durch Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und gemeinschaftlicher Verpflegung gedeckt werden. Gleichzeitig sind umfassende Maßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung zu ergreifen. Es muss sichergestellt sein, dass ausschließlich Arbeitsverweigerer – nicht jedoch unfreiwillig Arbeitslose – von regulären Sozialleistungen ausgeschlossen werden.
Wer hingegen in der Lage ist, sein Leben ohne staatliche Hilfe zu finanzieren, wird nicht zur Arbeit verpflichtet. Die Pflicht zur Erwerbsarbeit ergibt sich nicht aus einem moralischen Imperativ, sondern aus der Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft – insbesondere dann, wenn öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden. Wer unabhängig lebt, trägt bereits auf eigene Weise zum Gemeinwesen bei oder distanziert sich deutlich von der Gesellschaft, derer Leistungen er ablehnt. Die Arbeitsverpflichtung beginnt dort, wo Solidarität eingefordert wird. Denn wer Teil des sozialen Systems sein will, muss auch bereit sein, es mitzutragen.
§4.4 Arbeitnehmerrechte
Demokratie endet nicht am Werkstor. Eine Gesellschaft, die politische Mitbestimmung predigt, aber wirtschaftliche Autokratie duldet, ist nicht demokratisch – sondern halbiert. Arbeitnehmerrechte sind keine Verhandlungsmasse, sondern Grundpfeiler einer funktionierenden Ordnung. Wer arbeitet, muss nicht nur gehört, sondern strukturell eingebunden werden.
Eine demokratische Gesellschaft braucht strenge Arbeitsschutzgesetze, die nicht nur Mindeststandards definieren, sondern echte Sicherheit, Gesundheit und Würde am Arbeitsplatz garantieren. Verstöße müssen konsequent geahndet werden – im Extremfall durch Vergesellschaftung der verantwortlichen Unternehmen. Arbeitszeit, Pausen, psychische Belastung und ergonomische Bedingungen dürfen nicht dem Ermessen von Führungskräften überlassen bleiben, sondern gehören in gesetzlich geschützte Rahmen. Denn Gewinn darf niemals über jener Gesellschaft stehen, der er letztlich zugutekommt.
Jeder Betrieb ab einer bestimmten Größe ist verpflichtet, einen Betriebsrat zu etablieren – gewählt von den Beschäftigten und ausgestattet mit echten Mitbestimmungsrechten. Dafür braucht es keine Initiative der Arbeitnehmer: Betriebsratswahlen sind zwingend durchzuführen. Keine Alibi-Gremien, keine beratenden Runden, sondern demokratisch legitimierte Instanzen mit Einfluss – auf Personalentscheidungen, Arbeitsbedingungen und strategische Ausrichtung. Betriebsräte sind keine Störung, sondern demokratische Ergänzung der Betriebsabläufe.
Darüber hinaus ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, Mitglied einer Gewerkschaft seiner Wahl zu sein. Diese Gewerkschaften werden von den Arbeitenden selbst gegründet, verwaltet und kontrolliert – unabhängig von Parteien, Unternehmen oder staatlichen Stellen. Sie sind Orte kollektiver Organisation, Interessenvertretung und politischer Bildung. Das Streikrecht ist umfassend und geschützt. Es ist nicht bloß letztes Mittel, sondern legitimes Werkzeug der Aushandlung. Denn wer produziert, muss mitentscheiden. Wer Wert schafft, muss Einfluss haben. Und wer täglich zur Stabilität der Gesellschaft beiträgt, darf nicht von Entscheidungen ausgeschlossen sein, die ihn betreffen.
Positionspapier Religion
Die Religionsfreiheit ist ein hohes Gut, das in einer pluralistischen Gesellschaft geschützt werden muss. Allerdings darf diese Freiheit nicht als Recht missverstanden werden, sich über das Gemeinwohl und die Gesetze der Gesellschaft zu stellen. Wir vertreten die Auffassung, dass die Gesellschaft über Religionen steht und Religionen wie jeder andere gesellschaftliche Akteur – ob Unternehmen oder Verein – den demokratischen Regeln unterworfen sein müssen.
Ökonomische Macht und Intransparenz
Große Religionsgemeinschaften, insbesondere die christlichen Kirchen in Deutschland, verfügen über erhebliche Vermögen, die sich aus Grundbesitz, Unternehmen und Finanzanlagen speisen. Diese wirtschaftliche Macht steht oft im Widerspruch zu eurem Grundsatz, dass sich die Regeln der Gesellschaft nicht nach Kapitalinteressen richten dürfen.
Problem: Das riesige Vermögen der Kirchen ist oft intransparent und entzieht sich weitgehend der öffentlichen Kontrolle. Es wird nicht offengelegt, wie diese Mittel erwirtschaftet oder verwendet werden.
Unsere Position: Wir fordern, dass die Vermögenswerte großer Religionsgemeinschaften offengelegt werden müssen und ebenso wie bei Unternehmen ab einer bestimmten Schwelle einer vollständigen Steuerlast unterworfen werden. Das Prinzip „Geld soll an die Gesellschaft, nicht an die Kirche“ muss hier uneingeschränkt gelten. Die Finanzierung religiöser Institutionen sollte primär durch Spenden der Gläubigen erfolgen und nicht durch staatliche Zuschüsse oder Privilegien, die nicht für andere Vereine gelten.
Fehlende Gleichberechtigung und Diskriminierung
In einigen Religionsgemeinschaften, wie konservativen oder extremistischen Strömungen des Islams, herrschen dogmatische Ansichten, die mit den Werten einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft kollidieren.
Problem: Viele Religionen diskriminieren Frauen, indem sie ihnen führende Positionen verwehren (z.B. Priesteramt in der katholischen Kirche). Auch die Diskriminierung von LGBTQ+-Personen ist in vielen Glaubensgemeinschaften tief verwurzelt, was zu sozialer Ausgrenzung und Anfeindungen führt. Speziell bei Frauen werden patriarchale Strukturen oft durch religiöse Dogmen untermauert: das Recht auf körperliche Selbstbestimmung wird beschnitten (z.B. bei erzwungener Verschleierung), die Gleichwertigkeit der Geschlechter wird infrage gestellt, und Frauen werden in eine traditionelle, untergeordnete Rolle gedrängt.
Unsere Position: Religiöse Freiheit endet immer dort, wo die Freiheit oder die Würde einzelner angetastet wird. Die Gesellschaft muss die Gleichberechtigung aller Menschen garantieren, unabhängig von Geschlecht oder sexueller Orientierung. Wo Religionsgemeinschaften diese Grundprinzipien nicht respektieren, dürfen sie keine staatliche Unterstützung erhalten. Der Staat muss aktiv gegen jede Form der Diskriminierung vorgehen, die sich hinter religiösen Überzeugungen verbirgt.
Religiös motivierte Straftaten
Religiöse Dogmen und die Ideologie einzelner Gemeinschaften werden immer wieder als Legitimation für Gewalt und Straftaten herangezogen.
Problem: Gewalttaten gegen Andersgläubige, Apostaten (vom Glauben Abgefallene) oder „Ungläubige“ sind ein gravierendes Problem. Diese Straftaten umfassen nicht nur Terrorismus, sondern auch Ehrenmorde, Zwangsheiraten, Zwangsverheiratungen von Minderjährigen, Genitalverstümmelung sowie physische und psychische Gewalt gegen Frauen und Kinder.
Unsere Position: Der Staat muss solche Verbrechen mit aller Härte ahnden. Straftaten, die unter Berufung auf Religion begangen werden, sind keine bloßen kulturellen Missverständnisse, sondern Angriffe auf die Grundprinzipien unserer Gesellschaft. Darüber hinaus muss der Staat Präventionsarbeit leisten, um der Radikalisierung in religiösen Gemeinschaften entgegenzuwirken und Menschen, die von Gewalt bedroht sind, Schutz zu gewähren.
Verweigerung der gesellschaftlichen Integration
Einige stark konservative Strömungen innerhalb verschiedener Religionen (z. B. bestimmte evangelikale, islamische oder ultraorthodoxe jüdische Gruppierungen) tendieren zur Abkapselung von der Mehrheitsgesellschaft.
Problem: Diese Abkapselung kann zur Ablehnung staatlicher Institutionen, zur Einschränkung des Zugangs zu Bildung und zur Förderung von Parallelgesellschaften führen. Dies steht im Widerspruch zu eurem Grundsatz, dass die Gesellschaft an erster Stelle steht.
Unsere Position: Der Staat muss die Integration aller Bürger in die Gesellschaft sicherstellen. Das bedeutet, dass staatliche Bildungs- und Sozialangebote umfassend genutzt werden müssen. Wir lehnen Parallelstrukturen ab, die der Integration entgegenstehen. Wer in unserer Gesellschaft lebt, muss sich an ihre Gesetze und Grundwerte halten, und die Religionsfreiheit kann nicht als Vorwand dienen, sich diesen Pflichten zu entziehen.
Unsere Satzung
Diese Satzung bildet das verbindliche Fundament unserer Vereinsorganisation. Sie regelt Aufgaben, Zuständigkeiten und Abläufe – von der Mitgliedschaft über die Gremien bis hin zur Entscheidungsfindung. Damit schafft sie Klarheit, Verlässlichkeit und Transparenz für alle, die sich im Verein engagieren.
Unser Verein ist bewusst nicht als gemeinnützig anerkannt. Diese Entscheidung ermöglicht uns, flexibel und wirksam zu agieren – insbesondere dort, wo wir Unternehmen unterstützen oder uns beteiligen, die die Prinzipien des Sozialkapitalismus konkret umsetzen. Dennoch verpflichten wir uns zu einem verantwortungsvollen Umgang mit finanziellen Mitteln: Überschüsse, die nicht für die unmittelbare Vereinsarbeit benötigt werden, leiten wir an gemeinnützige Organisationen weiter, die unsere Werte teilen. So verbinden wir Freiheit mit solidarischer Rückbindung.
Hier publiziert ist die Vereinssatzung vom XX.XX.XXXX, Gründungsfassung:
Satzung
Vorwort
Unser Verein versteht sich als solidarische Gemeinschaft, die Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen unterstützt und konkrete Beiträge zur Verbesserung gesellschaftlicher Verhältnisse leistet. Im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen die Mitglieder selbst: ihre privaten, sozialen und wirtschaftlichen Anliegen, ihre Entwicklung, ihre Teilhabe. Wir begleiten sie in herausfordernden Situationen, fördern unternehmerische Initiativen und schaffen Räume für gegenseitige Hilfe und nachhaltige Selbstorganisation.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. Wir engagieren uns für Projekte, die das Leben der Menschen unmittelbar verbessern – unabhängig von Herkunft, Status oder Vermögen. Unsere Arbeit ist säkular, rational und menschenzentriert. Sie orientiert sich nicht an religiösen Dogmen, sondern an konkreten Bedürfnissen und sozialer Verantwortung.
Politische Arbeit findet dort statt, wo sie sinnvoll ist: als Hintergrund, nicht als Bühne. Unser Verein bekennt sich zu den Grundsätzen einer demokratisch-sozialen Ordnung, wie sie im Manifest formuliert und im Grundgesetz festgeschrieben sind. Dieses Manifest bildet die ideelle Grundlage unserer Tätigkeit – es beschreibt die Werte, die uns leiten, und die gesellschaftliche Vision, die wir teilen. Die Satzung hingegen regelt, wie wir gemeinsam handeln: transparent, verbindlich und im Dienst derer, die Teil dieser Gemeinschaft sind.
Wir organisieren, unterstützen, fördern – und wir tun dies mit dem Ziel, eine Gesellschaft mitzugestalten, in der Solidarität kein Ideal ist, sondern gelebte Praxis.
Kapitel 1
Allgemeines
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr, Politische und religiöse Einstellung
(1) Der Verein führt den Namen „Societas Lupo Cognita“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wörth am Rhein.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral und lehnt jede Form der parteipolitischen Einflussnahme auf den Verein strikt ab. Darüber hinaus orientiert sich die politische Haltung und Arbeit des Vereins am Manifest des Vereins. Der Verein lehnt jede Form der Aktivität ab, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richtet oder die die Existenz international anerkannter Staaten oder Staatsorgane ablehnt oder gefährdet.
(4a) Das Gebot der parteipolitischen Neutralität greift nicht, wenn im Nahfeld des Vereins eine Partei gegründet wird, die inhaltlich überwiegend auf dem Manifest des Vereins beruht und die in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt wird.
(5) Der Verein ist atheistisch, säkular und lehnt jede Form der religiösen Einflussnahme auf den Verein sowie das Ausleben von Religionen im Vereinsleben strikt ab. Letzteres allerdings nur, wenn die grundgesetzliche Religionsfreiheit dem nicht entgegensteht.
(6) Der Verein ist nicht auf einen eigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist
a) die Förderung der politischen Ansichten nach §1 Abs. 4 der Satzung bzw. des Manifestes,
b) die Unterstützung der ordentlichen Mitglieder in wirtschaftlich oder persönlich schwierigen Lebenssituationen,
c) die Unterstützung der ordentlichen Mitglieder in ihren privaten und geschäftlichen Angelegenheiten
d) die Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke i.S.d. §52 AO, ausgenommen solcher, die die Kirche oder religiöse Zwecke fördern.
(2) Die Vereinszwecke sollen insbesondere, aber nicht ausschließlich, erfüllt werden durch
a) im Falle des Abs. 1 lit. a
I. die finanzielle Förderung externer Projekte der Wirtschafts- und Politikbildung,
II. das Betreiben von Projekten zur Förderung der Wirtschafts- und Politikbildung sowie zur Meinungsbildung,
III. das Betreiben und Finanzieren von Bestrebungen zur Meinungsbildung oder legalen Einflussnahme auf die Politik (bspw. Petitionskampagnen),
IV. das Gründen und Geschäfte führen von gewerblichen Körperschaften, die Beteiligung an sowie das Halten von Anteilen an gewerblichen Körperschaften, sofern sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine am Manifest orientierte, zukunftsfähige Form des Kapitalismus praxisnah umsetzen,
b) im Falle des Abs. 1. lit b
I. die finanzielle Unterstützung in Form von Darlehen und Zuwendungen von ordentlichen Mitgliedern in finanziellen und menschlichen Notlagen, finanziellen Engpässen oder für den Abbau von Schulden,
II. die Übernahme von Anwaltskosten, Gerichtskosten, Kautionen und sonstigen Auslagen im Rahmen von zivil- und strafrechtlichen Prozessen gegen die ordentlichen Mitglieder; im Rahmen des Vorwurfs vorsätzlicher Straftaten jedoch nur auf Darlehensbasis, wobei im Falle eines Freispruchs auf die Rückforderung der Beträge, die die Entschädigungen durch den Staat übersteigen (bspw. höhere Anwaltskosten als bei Pflichtverteidigung), oder bei besonderer Härte auf die vollständige Rückzahlung zu verzichten ist,
III. die Übernahme von Anwaltskosten, Gerichtskosten und sonstigen Auslagen im Rahmen von zivilrechtlichen Prozessen der ordentlichen Mitglieder gegen Dritte, soweit keine Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht geltend gemacht werden sollen und keine Versicherung die Kosten übernimmt, auf Darlehensbasis, wobei auf eine Rückzahlung verzichtet werden kann, wenn das Mitglied die Kosten nicht durch den Beklagten oder Dritte ersetzt bekommt,
IV. die Übernahme sämtlicher Auslagen und Kosten eines ordentlichen Mitglieds, die im mittelbaren Zusammenhang mit einer Straftat gegen ein Mitglied stehen,
V. die Übernahme von Auslagen und Kosten eines ordentlichen Mitglieds nach Unfällen und Krankheiten im In- und Ausland,
VI. die finanzielle Unterstützung der Angehörigen verstorbener ordentlicher Mitglieder sowie die Unterstützung bei der Organisation der Beisetzung,
c) im Falle des Abs. 1 lit. c
I. die Bereitstellung von Beratungsleistungen in wirtschaftlichen und organisatorischen Fragen des privaten und geschäftlichen Alltags,
II. die Vermittlung von Fachkräften, Dienstleistern oder Kooperationspartnern und die Aushandlung von Rahmenverträgen,
III. die Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln, Genehmigungen oder anderen behördlichen Vorgängen,
IV. die Bereitstellung von Infrastruktur, Räumen oder technischen Ressourcen zur Umsetzung privater oder geschäftlicher Vorhaben,
V. die Förderung von Vernetzung und Austausch unter Mitgliedern zur gegenseitigen Unterstützung bei privaten und unternehmerischen Anliegen,
VI. die Vergabe von Darlehen an Mitglieder,
VII. die Beteiligung des Vereins an Unternehmen von Mitgliedern,
d) im Falle des Abs. 1 lit. d
I. das finanzielle Unterstützen steuerbegünstigter Körperschaften sowie das Betreiben von Spendensammelaktionen für steuerbegünstigte Körperschaften sowie das Entgegennehmen und Weiterleiten von Spenden für steuerbegünstigte Körperschaften,
II. die Bereitstellung von Beratungsleistungen für steuerbegünstigte Körperschaften,
III. die Vermittlung von Fachkräften, Dienstleistern oder Kooperationspartnern und die Aushandlung von Rahmenverträgen für steuerbegünstigte Körperschaften,
IV. die Unterstützung steuerbegünstigter Körperschaften bei der Beantragung von Fördermitteln, Genehmigungen oder anderen behördlichen Vorgängen,
V. die Bereitstellung von Infrastruktur, Räumen oder technischen Ressourcen für steuerbegünstigte Körperschaften,
VI. die Förderung von Vernetzung und Austausch zwischen steuerbegünstigten Körperschaften,
VII. das Gründen und Geschäfte führen von steuerbegünstigten Körperschaften,
VIII. das Betreiben eigener gemeinnütziger oder mildtätiger Projekte,
IX. die mildtätige finanzielle Unterstützung sozialschwacher Menschen in finanziellen Notlagen, finanziellen Engpässen oder für den Abbau von Schulden.
(3) Der Verein darf auch weitere nicht unter Abs. 2 genannte Tätigkeiten ausüben, wenn diese die Erfüllung der Zwecke aus Abs. 1 oder deren Finanzierung dienlich sind. Der Vorstand ist indes nicht verpflichtet alle unter Abs. 2 genannten Aktivitäten auch tatsächlich zu verfolgen, insbesondere wenn die finanzielle Lage des Vereins dies nicht ermöglicht.
(4) Der Verein soll sich insbesondere finanzieren durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Unkostenbeiträge für Nutzung von Vereinsfahrzeugen, Vereinsräumlichkeiten, einschließlich Wohn- und Geschäftsräume zur exklusiven Nutzung, und weiteren Vereinsgegenstände durch Mitglieder,
c) das Gründen und Beteiligen an sowie Geschäfte führen von Körperschaften,
d) das Erwerben und Halten von Anteilen an Körperschaften und
e) das Erwerben und Verwalten von Grundstücken, einschließlich dem Ausführen etwaiger Bauprojekte.
(5) Der Verein handelt nicht eigenwirtschaftlich. Überschüsse, die nicht für die Vereinszwecke verwendet werden, sind, wo sie nicht als Rücklage eingesetzt werden, an steuerbegünstigte Körperschaften weiterzuleiten, die diese zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke i.S.d. §52 AO einsetzen, die nicht der Förderung der Kirche oder religiöser Zwecke dienen.
Kapitel 2
Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie jede juristische Person werden, die mit den Vereinszielen und den politischen Ansichten des Vereins in Einklang stehen und sich nicht für entgegenstehende politische Ansichten einsetzen.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen unter 7 Jahren ist der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen; bei Minderjährigen über 7 Jahren ist die Zustimmung durch die gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags ist muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(4) Eine Ablehnung nach Abs. 3 kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben werden, womit dem Aufnahmeantrag stattgegeben wird.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende erklärt werden.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist mit sofortiger Wirkung, aber nur dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, möglich. Als wichtiger Grund gilt der grobe Verstoß gegen die Satzung, insbesondere den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden ist, oder die Mitgliederversammlung. Eine Stellungnahme hat innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung über den beabsichtigten Vereinsausschluss zu erfolgen. Im Rahmen eines Tagesordnungspunkts zum Ausschluss in einer Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur mündlichen Stellungnahme zu gewähren; die Gründe sind dem betroffenen Mitglied gegenüber spätestens mit Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod einer natürlichen oder Erlöschen einer juristischen Person.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder eine Beitragsrückerstattung.
(9) Spezifische Vorschriften für bestimmte Formen der Mitgliedschaft gehen Abs. 1 bis 7 vor.
§ 4 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr
(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge sowie die Rahmenbedingungen der Beitragszahlungen werden durch den Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt.
(2) Änderungen an der Beitragsordnung treten mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende in Kraft. Eine erstmalige Festlegung der Beitragsordnung ist nicht an diese Frist gebunden.
(3) Die Mitgliedschaft für natürliche Personen muss im Rahmen der Beitragsordnung für Sozialhilfeempfänger und Personen mit vergleichbaren Bezügen gebührenfrei gestellt werden. Auch weitere benachteiligte Gruppen dürfen gebührenfrei gestellt werden.
§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder setzen sich regelmäßig aktiv für die Ziele des Vereins ein. Ein regelmäßiges aktives Einsetzen für die Ziele des Vereins setzt dabei mindestens eine entsprechende ehrenamtliche Tätigkeit des Mitglieds von wenigstens insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr voraus.
(2) Alsbald die aktive Teilnahme entfällt kann die Mitgliedschaft durch den Vorstand auf eine Fördermitgliedschaft umgestuft werden. Für die Umstufung gelten die Bestimmungen zum Ausschluss entsprechend, wobei nebst der Möglichkeit zur Stellungnahme auch die Möglichkeit zum Nachweis des regelmäßigen aktiven Einsetzens zu gewähren ist. Dem Mitglied ist die Gelegenheit einzuräumen die Umstufung abzulehnen und fristlos aus dem Verein auszutreten.
(3) Ordentliche Mitglieder sind an der Mitgliederversammlung teilnahme- und stimmberechtigt.
(4) Abweichend zu Absatz 1 qualifizieren sich Arbeitnehmer oder Dienstnehmer des Vereins auch dann durch aktives Einsetzen für die Ziele des Vereins für eine ordentliche Mitgliedschaft, wenn sie im Jahresdurchschnitt ohne Urlaub und Krankheit mehr als 10 Stunden pro Woche gegen Bezahlung für den Verein tätig sind, ohne darüber hinaus auch ehrenamtliche Tätigkeiten zu leisten.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
(1) Die Ehrenmitgliedschaft ist eine Sonderform der ordentlichen Mitgliedschaft. Die Festlegungen für ordentliche Mitgliedschaften gelten auch für die Ehrenmitgliedschaft, wenn keine spezifischeren Regelungen getroffen sind. Sie steht ausschließlich natürlichen Personen offen.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft kann nicht beantragt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Erfolgt die Verleihung an Personen, die noch kein Mitglied sind, so werden diese direkt mit einem darauffolgenden Mitgliedschaftsantrag zum Ehrenmitglied. Vorstände werden mit der Wahl zum Vorstand zum Ehrenmitglied auf Lebenszeit.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(4) Ein Ausschluss von Ehrenmitgliedern durch den Vorstand ist ausgeschlossen.
§ 7 Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell durch ihre Mitgliedsbeiträge, nehmen aber nicht aktiv an der Gestaltung des Vereins teil.
(2) Fördermitglieder sind nicht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.
Kapitel 3
Organe
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus zwei Personen zusammen:
– dem amtierenden Vorstand
– dem Ersatzvorstand
(2) Der Ersatzvorstand ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn der amtierende Vorstand abberufen wurde, sein Amt niedergelegt hat, durch Krankheit oder Verletzung handlungsunfähig oder verstorben ist und übernimmt dann dessen Aufgaben. Der Ersatzvorstand ist auch dann vertretungsberechtigt, wenn er nach schriftlicher Berufung durch den amtierenden Vorstand handelt, beispielsweise bei längerem Auslandsurlaub dessen.
(3) Der amtierende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
b) das Beschließen vereinsinterner Ordnungen, wenn nicht durch die Satzung bestimmt ist, dass Ordnungen durch die Mitgliederversammlung zu beschließen sind,
c) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
e) die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und der Einstellung von Mitarbeitern,
f) die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
g) die Geschäftsführung von Körperschaften, an denen der Verein beteiligt ist.
(4) Dem Vorstand kann eine Vergütung durch Eingehen eines Dienstvertrags gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand ist für die Dauer seiner Vorstandschaft ordentliches Mitglied von Amts wegen, sofern er nicht bereits Mitglied ist, und von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(6) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 10 Bestellung und Abberufung des Vorstands
(1) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln auf Lebenszeit gewählt und bleiben so lange im Amt, bis sie zurücktreten oder aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist keine Voraussetzung zur Wahl in den Vorstand. Die Vorstandsmitglieder werden Mitglieder von Amts wegen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse werden durch den amtierenden Vorstand in Textform digital erstellt, durch einfache elektronische Signatur gefasst und durch Veröffentlichung den Mitgliedern bekanntgegeben. Eine Veröffentlichung darf auch in einem Onlineportal stattfinden, das für die Vereinsmitglieder zugänglich ist.
(2) Alternativ können Beschlüsse auch in Schriftform gefasst werden.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung und das Erlassen oder Ändern von vereinsinternen Ordnung, wenn diese gemäß Satzung nicht durch den Vorstand erlassen oder geändert werden dürfen,
b) die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal, statt. Der Vorstand hat darüber hinaus außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder ein Zehntel der Ehrenmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand in Textform und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine Frist von mindestens 2 Wochen ist zu wahren.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(6) Der Gesamtheit aller Ehrenmitglieder stehen in der Mitgliederversammlung so viele Stimmen zu, wie allen anderen anwesenden Mitgliedern Stimmrechte zustehen. Die Stimmrechte sind gleichmäßig auf die Ehrenmitglieder zu verteilen. Ist eine gleichmäßige Verteilung nicht möglich, so fallen übrige Stimmrechte der Gesamtheit der Ehrenmitglieder durch einfache Mehrheit zu. Ist eine solche einfache Mehrheit nicht durch einmalige Abstimmung zu erreichen, werden die nicht gleichmäßig aufteilbaren Stimmrechte als Enthaltung gewertet.
Kapitel 4
Ehrenamtliche Tätigkeit, Angestellte
§13 Organisation
(1) Über die Organisation ehrenamtlicher Tätigkeiten entscheidet der Vorstand.
(2) Der Verein darf Angestellte beschäftigen. Über die Anstellung entscheidet der Vorstand.
§14 Aufwendungsersatz für ehrenamtlich Tätige
Tatsächlich entstandene Aufwendungen sind vollständig durch den Verein zu ersetzen. Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwände für ehrenamtlich Tätige dürfen in Analogie zu den steuerfreien Beträgen in Angestelltenverhältnissen pauschalisiert werden.
Kapitel 5
Auflösung des Vereins
§15 Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorstand alleine vertretungsberechtigter Liquidator, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet, an wen das Vereinsvermögen fällt.
(3) Die Archivierung der Vereinsunterlagen für einen Zeitraum von 10 Jahren erfolgt durch den Liquidator.
Unsere Vereinsordnungen
Unsere vereinsinternen Ordnungen ergänzen die Satzung und konkretisieren die Abläufe, Zuständigkeiten und Standards unserer täglichen Vereinsarbeit. Sie schaffen Verbindlichkeit dort, wo Flexibilität gefragt ist, und geben Orientierung für ein respektvolles, effizientes und transparentes Miteinander.
Ob Geschäftsordnung, Finanzrichtlinien oder Kommunikationsregeln – diese Ordnungen sind Ausdruck unseres Anspruchs, gemeinsam strukturiert, verantwortungsvoll und lösungsorientiert zu handeln. Sie wachsen mit dem Verein und werden regelmäßig überprüft und weiterentwickelt.
Beitragsordnung
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Version vom XX.XX.XXXX: Im Rahmen der Gründungsversammlung beschlossen
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§1 Allgemeines
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(1) Die Mitgliedsbeiträge können nach Wahlmöglichkeit des Mitglieds monatlich oder quartalsweise bezahlt werden.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind per Banküberweisung, ersatzweise durch Bareinzahlung in die Kasse, zu leisten.
(3) Die Beitragsordnung kann zum Ende eines Kalendermonats mit einer Frist von 4 Wochen geändert werden. Ein Sonderkündigungsrecht bei Änderungen besteht nicht.
§2 Aufnahmegebühr
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(1) Die Aufnahmegebühr beträgt:
a) 1000€ bei der ordentlichen Mitgliedschaft,
b) 0€ bei der Fördermitgliedschaft,
(2) Die Aufnahmegebühr ist nach positiver Entscheidung über einen Aufnahmeantrag fällig. Sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Vereinsmitgliedschaft beginnen erst nach Zahlung der Aufnahmegebühr und dem ersten Mitgliedsbeitrag.
§3 Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder
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(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt:
a) ein durch das Mitglied zu Mitgliedsbeginn frei wählbarer und anschließend quartalsweise anpassbarer Betrag zwischen 35€ und 5000€ bei natürlichen Personen ohne selbstständige Erwerbstätigkeit bei der ordentlichen Mitgliedschaft,
b) 4% des steuerpflichtigen Einkommens, mindestens jedoch 300€, bei HRB-Gesellschaften sowie 2% des steuerpflichtigen Einkommens, mindestens jedoch 150€ bei allen anderen Körperschaften sowie bei selbstständig erwerbstätigen natürlichen Personen bei der ordentlichen Mitgliedschaft,
c) ein durch das Mitglied zu Mitgliedsbeginn frei wählbarer und anschließend quartalsweise anpassbarer Betrag zwischen 10€ und 5000€ bei der Fördermitgliedschaft.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist wahlweise monatlich zu Beginn eines Monats, quartalsweise zu Beginn eines Quartals oder jahresweise zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig.
(3) Wo Beiträge nach Geschäftszahlen oder Einkommen erhoben werden, sind entsprechende Nachweise zu erbringen. Die Berechnung der Beiträge erfolgt zum Beginn eines Quartals mit den Nachweisen des vergangenen Quartals (die Beiträge für Q2 basieren auf den Durchschnittseinnahmen des Q1). Eine Anpassung der Beiträge während des Quartals ist nur bei unbilliger Härte der Beitragshöhe möglich. Für das Quartal der Gründung einer Körperschaft wird ein monatlicher Gewinn von 1000 Euro zu Grunde gelegt. Für das Quartal des erstmaligen Beginn einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gilt bei natürlichen Personen der Beitrag, der auch ohne selbstständige Erwerbstätigkeit fällig wäre.
§4 Befreiung von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag, Beitragsreduzierung
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(1) Von der Aufnahmegebühr befreit sind
a) Ehrenmitglieder,
b) Gründungsmitglieder,
c) minderjährige Mitglieder,
d) natürliche Personen mit Bezügen, bei Ehepaaren die Bezüge beider Personen summiert und durch zwei dividiert, unter der Grenze des §53 Abs. 2 der Abgabenordnung,
e) Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist.
(2) Von den Mitgliedsbeiträgen befreit sind
a) Ehrenmitglieder,
b) Gründungsmitglieder,
c) minderjährige Mitglieder.
d) natürliche Personen mit Bezügen, bei Ehepaaren die Bezüge beider Personen summiert und durch zwei dividiert, unter der Grenze des §53 Abs. 2 der Abgabenordnung.
(3) Von den Mindestbeiträgen für Körperschaften befreit sind Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, in den ersten 3 Monaten nach Gründung sowie, wenn sie im Drei-Monats-Schnitt weniger als 1000 Euro monatlichen Gewinn erwirtschaften.